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Empfehlungen
Bei verarbeiteten Lebensmitteln ist meistens nicht klar, ob Cassia-Zimt oder Ceylon-Zimt verwendet wurde. Deshalb wird, wenn nicht sichergestellt ist, dass es sich nicht um Cassia-Zimt handelt, eine Zurückhaltung beim Verzehr von größeren Mengen zimthaltiger Lebensmittel empfohlen.
Würde unkontrolliert Cassia-Zimt verwendet werden, läge die noch verträgliche Menge an cumarinhaltigen Lebensmitteln möglicherweise noch wesentlich niedriger.
Solange eine solche Ungewissheit fortbesteht, sollten größere Mengen von zimthaltigen Nahrungsmitteln nicht verzehrt werden.
Dies gilt natürlich insbesondere für Kinder mit ihrem niedrigeren Körpergewicht.
Beispielrechnung: Ein Kind mit 20 kg Körpergewicht könnte bei Einhaltung der TDI-Dosis von 0,1 mg/kg lebenslang 2 mg täglich zu sich nehmen. Bei zimthaltigen Frühstücksflocken oder Müsli ist diese Grenze daher mit 100 g erreicht, bei Zimtsternen möglicherweise bereits mit 40 g. Kleinkinder mit 15 kg Körpergewicht sollten nur 30 g Zimtsterne bzw. 100 g Lebkuchen essen.
Nach einer Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sollten demnach „kleinere Kinder“ nicht mehr als 4 Zimtsterne, „größere Kinder“ nicht mehr als 6 Zimtsterne und Erwachsene maximal 8 Zimtsterne pro Tag zu sich nehmen.
Verbraucher, die oft mit Zimt würzen, sollten nach Empfehlung des BfR nach Möglichkeit den cumarinarmen Ceylon-Zimt verwenden.
Gleichzeitig sollte nicht vergessen werden, dass andere Produkte wie z.B. cumarinhaltige Körperpflegemittel weitere Möglichkeiten darstellen, mit denen die persönliche Cumarin-Exposition erhöht werden kann.
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Literaturquellen
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- Abraham, K., Wöhrlin, F., Lindtner, O., Heinemeyer, G., & Lampen, A. (2010): Toxicology and risk assessment of coumarin: Focus on human data. Mol. Nutr. Food Res. (54), S. 228-239.
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- Fragen und Antworten zu Cumarin in Zimt und anderen Lebensmitteln, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Aktualisierte FAQ vom 27. September 2012.
- Neue Erkenntnisse zu Cumarin in Zimt, Stellungnahme Nr. 036/2012 des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 27. September 2012.
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Autor/innen: Prof. K. E. von Mühlendahl | J. Kiel, M. Sc. | J. Linnemann M. Sc.