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Grenzwerte und Richtwerte
Grenzwerte
In der Umweltmedizin soll mit Hilfe von Grenzwerten die Aufnahme von Schadstoffen in den menschlichen Organismus über Wasser, Luft, Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände eingeschränkt werden. Analog gilt das auch für physikalische Noxen wie beispielsweise Lärm und elektromagnetische Felder.
Die Ableitung von Grenzwerten ist nur für Stoffe und Umweltnoxen (im weiteren Sinne) mit nachgewiesener Wirkungsschwelle möglich. Der Grenzwert charakterisiert dann die Expositionsgrenze, “unterhalb derer keine Gefährdung zu erwarten ist, bei deren Überschreitung allerdings eine unerwünschte Wirkung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann” (Sondergutachten des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen 1999).
TDI-Werte
Ein anschauliches Beispiel sind so genannte TDI-Werte. TDI steht für “Tolerable Daily Intake” und bezeichnet die lebenslang duldbare tägliche Aufnahmemenge eines Stoffes, die noch nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung führt.
Dazu eine Anmerkung: Derzeit wird darüber diskutiert, inweit der TDI-Wert (bei dessen toxikologischer Ableitung eine relativ gleichmässige Belastung während der Lebenszeit vorausgesetzt wird) auf Situationen und Lebensphasen angewendet werden kann, in denen zeitweilig eine deutlich erhöhte Belastung vorkommt (z.B. Belastung von Säuglingen durch Umweltstoffe in der Muttermilch). Eine weitere interessante Entwicklung ist die Festlegung “temporärer TDI-Werte” (Januar 2015, siehe Bisphenol A).
Auch für andere Schutzziele, beispielsweise bestimmte Ökosysteme, lassen sich Grenzwerte (beispielsweise Immissions- oder Emissionsgrenzwerte für Gewässereinleitungen oder für die Smogalarmauslösung usw.) definieren.
Grenzwerte enthalten in der Regel Sicherheitsfaktoren (eigentlich: “Unsicherheitsfaktoren”), die den Grad des “Nichtwissens” widerspiegeln.
Das Nichtwissen kann sich beispielsweise auf die Übertragbarkeit der Ergebnisse von Tierversuchen auf den Menschen, auf den Verlauf der Dosis-Wirkungs-Beziehung oder auf mögliche Kombinationswirkungen beziehen, oder darauf, dass manche Personengruppen besonders empfindlich sein könnten. Hier konzentriert sich derzeit das Augenmerk der Fachöffentlichkeit insbesondere auf Kinder (BfR 2002).
Grenzwerte können mit fortschreitendem wissenschaftlichem Erkenntnisstand revidiert werden, dabei sind sowohl Absenkungen (Beispiel: Blei im Trinkwasser) als auch Anhebungen möglich.
Nulltoleranzen
Darf ein Stoff beispielsweise in einem Lebensmittel nicht vorhanden sein, nennt man das Nulltoleranz. Eine Nulltoleranz kann der Gesetzgeber festlegen, wenn Risiken nicht kalkulierbar sind oder es nicht genügend Daten zur Toxizität eines Stoffes gibt.
Vor allem für krebserzeugende, genschädigende und fruchtschädigende Stoffe kann keine Dosis angegeben werden, unter der eine (schädliche) Wirkung ausgeschlossen werden kann. Zwar gilt auch hier, dass höhere Belastungen ein höheres Risiko bedeuten, ein Nullrisiko gäbe es jedoch nur bei vollständiger Abwesenheit des Stoffes bzw. der Umweltnoxe.
Hier muss ein gesellschaftlicher Konsens über Vor- und Nachteile der Nutzung bzw. des Verzichts auf den gegebenen Stoff gefunden werden.
Aus derzeitiger Sicht des BfR ist ein Grenzwert oberhalb von Null für solche Stoffe nur in Ausnahmen mit besonderer Datenlage möglich. Da Nulltoleranzen auch teilweise vorsorglich festgelegt werden, obwohl konkrete Risiken nicht nachweisbar sind, gab es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen.
Nulltoleranzen gelten beispielsweise bei nicht zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen und gentoxischen Kanzerogenen zur Aromatisierung von Lebensmitteln.
Festlegung von Grenzwerten – letztendlich eine politische Entscheidung
Letztlich wird über Grenzwerte politisch entschieden, und es fließen unterschiedliche Interessenslagen in ihre Festsetzung ein. Zunehmend hat die Gesetzgebung auf EU-Ebene Einfluss auf nationale Bestimmungen (siehe die Diskussion um Glyphosat).
Die Überschreitung von Grenzwerten ist verboten, ihre Ausschöpfung jedoch nicht.
Richtwerte
Richtwerte sind Konzentrationen oder Mengen eines gesundheitsgefährdenden Stoffes in Umweltmedien und in der Nahrung ohne gesetzliche Verbindlichkeit.
Oft werden sie auch als Orientierungswerte, Beurteilungswerte, Leitwerte usw. bezeichnet. Sie dienen zur Beurteilung einer Belastungssituation und können beispielsweise eine Suche nach Ursachen der Belastung auslösen (Beispiel: NIK-Werte = niedrigste interessierende Konzentration zur Beurteilung von Emmissionen aus Bauprodukten).
Ein anderes Beispiel sind die von der Innenraumluftkommission des UBA festgelegten “Richtwerte für die Innenraumluft” (Umweltbundesamt 2011).
Richtwerte werden dann festgelegt, wenn wissenschaftliche und/oder rechtliche Grundlagen für die Festlegung von Grenzwerten fehlen. Richtwerte besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit, es kommt ihnen der Wert einer gutachterlichen Stellungnahme zu (Kohn-Schulze 1996).
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Autor/innen: Prof. K. E. von Mühlendahl, Dr. M. Otto
Zuletzt aktualisiert: 14.01.2024