Grenzwerte / Richtwerte

Zurück

Ihre Suchergebnisse:

Grenzwerte / Richtwerte

EU-Ebene

In der EU-Richtlinie 1999/30/EG wurden folgende Grenzwerte für Feinstaub festgelegt:

  1. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für PM10 beträgt 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
  2. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³.

Die Feinstaub-Richtlinie und die darin genannten Grenzwerte wurden auf EU-Ebene intensiv und kontrovers diskutiert. 2002 wurde sie mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 11. September 2002 in deutsches Recht umgesetzt.

2007 beschloss das EU-Parlament mit der Richtlinie 2008/50/EG verpflichtende Obergrenzen für Kleinstpartikel (PM2.5):

  1. Seit 2010 gilt ein Zielwert für PM2.5 in Höhe von 25 µg/m³ (dieser Wert ist anzustreben, er ist nicht verbindlich).
  2. Ab 2015 gilt ein Grenzwert für PM2.5 in Höhe von 25 µg/m³.
  3. Ab 2020 wird dieser Grenzwert für PM2.5 auf 20 µg/m³ abgesenkt.

Bundesebene

Bisher fällt es den deutschen Städten sehr schwer, die oben genannten EU-Grenzwerte einzuhalten. Die Stadt Stuttgart zum Beispiel hat den PM10-Tagesgrenzwert im Jahr 2011 an 89 Tagen überschritten (Umweltbundesamt, 2012).

Die PM10-Jahresmittelwerte liegen in Deutschland meist zwischen 20 und 35  μg/m3 und damit unterhalb des neuen EU-Grenzwertes von 40 Mikrogramm pro m3. Vereinzelt wird aber auch dieser Wert überschritten.

Um auch in den Großstädten eine Annäherung an die vorgegebenen Grenzwerte zu erreichen, hat das Bundeskabinett am 10. Oktober 2006 eine Feinstaubverordnung beschlossen, die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Ziel ist die Reduktion der Feinstaubbelastung in Ballungsräumen.

Entsprechend der Novelle der 1. BImSchV müssen Besitzer von Kaminen und Öfen bis Ende 2013 nachweisen, dass die geforderten Grenzwerte von 150 mg/m3 für Staub und 4 g/m3 für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Ansonsten müssen die Kamine bzw. Öfen ausgetauscht oder mit einem Filter versehen werden. Je nach Typschild sind verschiedene zeitliche Fristen einzuhalten.

 

Autor/innen: Prof. K. E. von Mühlendahl

Zuletzt aktualisiert: 10.01.2024

Nach oben