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Spielzeug muss sicher sein!
Eine kritische Zusammenfassung der Richtlinie 2009/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
Allein in den ersten sechs Lebensjahren verbringen Kinder rund 15.000 Stunden mit Spielen. Spielend lernen sie die Welt zu begreifen und es werden wichtige Grundlagen für die weitere Entwicklung der Kleinen gelegt. Daher muss Spielzeug sicher sein. Untersuchungen der Stiftung Warentest vom Oktober 2010 wie auch der Zeitschrift Ökotest (Dez. 2010) zeigen, dass viele Spielwaren noch immer deutlich belastet sind. Besonders betroffen ist Holzspielzeug (Stiftung Warentest 2010).
2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG der Europäischen Union (EU) über die Sicherheit von Kinderspielzeug erschienen und ersetzte die alte Richtlinie aus dem Jahr 1988. Die entsprechenden Grenzwerte sind seit Juli 2013 in Kraft. Die deutsche Bundesregierung beantragte ihre Grenzwerte beibehalten zu dürfen, war dabei jedoch nur teilweise erfolgreich.
Mai 2014: Das europäische Gericht weist die Klage Deutschlands in Bezug auf Arsen, Antimon und Quecksilber ab. Nun klagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nähere Informationen zum Rechtsstreit finden sich hier.
Die Richtlinie legt fest, welchen Sicherheitsanforderungen Spielzeug entsprechen muss, wenn es in der EU hergestellt oder verkauft werden soll. Ziel der Richtlinie ist, die Sicherheit und Gesundheit von Kindern und Dritten im Umgang mit Spielzeug zu gewährleisten. Dabei sind der bestimmungsgemäße und der vorhersehbare Gebrauch unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern zu beachten. So müssen Hersteller damit rechnen, dass Kinder auch solches Spielzeug in den Mund nehmen, welches eigentlich nicht dafür konzipiert wurde.
Die Richtlinie gilt für Produkte, die offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Dazu gehören unter anderem nicht:
- Produkte für erwachsene Sammler
- Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
- Sportgeräte
- Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
- Puzzle mit mehr als 500 Teilen
- Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
- Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
- Modeschmuck für Kinder
Die Sicherheitsanforderungen betreffen physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit und chemische Stoffe. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt auf den chemischen Stoffgehalten.
Die chemischen Sicherheitsanforderungen umfassen Regelungen für CMR-Stoffe, Duftstoffe und Migrationsgrenzwerte für Schwermetalle.
CMR-Stoffe sind chemische Verbindungen, die Krebs erzeugen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzung beeinträchtigen können. Sie dürfen im Spielzeug nicht verwendet werden. Abweichend davon sieht die neue Richtlinie vor, dass sie unter bestimmten Umständen dennoch verarbeitet werden dürfen:
- Sie sind entsprechend dem Chemikalienrecht (REACH) maximal bis zu 1g pro kg Spielzeug enthalten.
Oder
- Diese Stoffe sind für Kinder in keiner Form zugänglich.
Oder
- Sie sind durch einen wissenschaftlichen Ausschuss geprüft und als sicher bewertet.
Für Spielzeuge, die für Kinder unter 36 Monaten konzipiert sind, gibt es Sonderbestimmungen. Sie orientieren sich an Lebensmittelverpackungsmaterialien; hier darf eine Freisetzung der CMR-Stoffe nicht nachweisbar sein. Allerdings nehmen Kleinkinder auch das Spielzeug älterer Geschwister in den Mund. Hierfür greift die Sonderregelung nicht. Aus gesundheitlicher Sicht ist diese Regelung sehr problematisch.
Die Spielzeugrichtlinie enthält eine Aufstellung 55 verschiedener Duftstoffe mit hohem allergischen Potenzial. Diese dürfen bei der Spielzeugherstellung nicht verwendet werden, Spuren bis 100 mg je kg Spielzeugmaterial sind jedoch erlaubt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hält diese Grenze für zu hoch (Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 2012).
Auch die Regelungen für Schwermetalle im Spielzeug sind aus der Sicht des Gesundheitsschutzes als sehr kritisch zu betrachten. In der neuen Richtlinie wurden die Migrationsgrenzwerte für Blei, Quecksilber, Arsen, Antimon und Barium deutlich angehoben.
Der Migrationsgrenzwert zeigt an, welche Menge einer unerwünschten Substanz in den Körper übergehen darf.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Migrationsgrenzwerte aus der alten und der neuen Richtlinie. Sie beziehen sich auf abschabbare Spielzeugmaterialien wie Lacke, Wachse, etc.
Element
|
mg/kg abgeschabte Spielzeugmaterialien (alte RL) |
mg/kg abgeschabte Spielzeugmaterialien (neue RL)
|
Antimon
|
60
|
560
|
Arsen
|
25
|
47
|
Barium
|
1.000
|
56.000
|
Cadmium
|
75
|
23
|
Chrom III
|
60
|
460
|
Chrom VI
|
0,2
|
|
Blei
|
90
|
160
|
Quecksilber
|
60
|
94
|
Die seit Juli 2013 gültigen Höchstwerte für Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Arsen, Antimon und Barium in abschabbarem Material von Spielzeug sind viel zu hoch angesetzt und widersprechen dem Gedanken des vorbeugenden Gesundheitsschutzes im Kindesalter. Der neue Blei-Höchstwert ist mit Blick auf die Wirkung von Blei auch in kleinsten Konzentrationen auf das kindliche Nervensystem und die Intelligenzentwicklung besonders kritisch zu sehen.
Arsen und Blei werden bereits über die Nahrung aufgenommen. Um die Gesamtaufnahmemenge auf niedrigem Niveau zu halten, setzt sich das BfR bei der Festlegung von Grenzwerten für Arsen und Blei in Spielzeug für das ALARA-Prinzip (As Low As Reasonably Achievable) ein.
Für Barium empfiehlt das BfR den bisher gültigen niedrigeren Grenzwert beizubehalten, da ansonsten ein gesundheitliches Risiko nicht auszuschließen ist. Ähnlich sieht der BfR die Anhebung der Grenzwerte für Quecksilber und das als kanzerogen eingestufte Antimon. Für die Beibehaltung der Grenzwerte spricht auch, dass bei guter Herstellerpraxis die gültigen Grenzwerte für Barium, Quecksilber und Antimon eingehalten werden können.
Die EU-Spielzeugrichtlinie bleibt leider hinter dem “technisch Machbaren” zurück. Bei importiertem Spielzeug steht die Haftung der Importeure – angesichts der langen Latenzzeit möglicher späterer Schäden – praktisch nur auf dem Papier.
Die Spielzeugprüfung sollte verbessert werden, indem die (formale) Prüfung der Konstruktionsunterlagen durch eine Baumusterprüfung bei einer unabhängigen Stelle ersetzt wird (FES 2010).
Weitere Informationen und einen Vergleich zwischen der alten und der neuen Spielzeugrichtlinie können Sie auf der Seite des BfR abrufen (siehe BfR 2014).
Überblick über Prüfzeichen im Zusammenhang mit Spielzeug
1. CE-Kennzeichnung
- Die Kennzeichnung ist faktisch bedeutungslos, da sie jeder Hersteller in eigener Verantwortung benutzen darf.
2. GS-Zeichen
- Das GS-Zeichen (“Geprüfte Sicherheit”) bietet eine gewisse Sicherheit. Es kann auf freiwilliger Basis von den Herstellern beantragt werden.
3. LGA-tested Quality
- Das Zeichen für Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit wird vom TÜV Rheinland vergeben. Die Produktion wird regelmäßig überwacht.
4. ÖKO-Tex 100
- Dieses 1992 eingeführte Siegel bestätigt die (erfolgreiche) Schadstoffprüfung von Textilien und textilem Spielzeug.
5. Spiel gut
- Der “spiel gut Arbeitsausschuss Kinderspiel und Spielzeug e.V.” begutachtet Spielzeug unter anderem unter pädagogischen, Gebrauchs- und Umweltaspekten. Allerdings erfolgen keine Nachprüfungen von bereits erteilten Siegeln.
Schließlich sollte der Verbraucher mit seinem gesunden Empfinden Spielzeug beim Kauf kritisch prüfen: wenn es auffällig riecht oder abfärbt, am besten zurücklegen.
Produktrückrufe und Produktwarnungen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt auf ihrer Internetseite eine Liste der Produktrückrufe und Produktwarnungen zur Verfügung. Davon kann auch Spielzeug betroffen sein.
Die Aufzählung erfolgt in chronologischer Reihenfolge.
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Literaturquellen
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2012): Gesundheitliche Risiken durch Schwermetalle aus Spielzeug, Aktualisierte Stellungnahme Nr. 034/2012 vom 10. August 2012. www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-risiken-durch-schwermetalle-aus-spielzeug.pdf
- Antwort der Bundesregierung (Drucksache 17/10429) vom 06. 08. 2012 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dorothea Steiner, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/10272 – Sicherheit bei Kinderspielzeug). http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf
- Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dorothea Steiner, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/10272 – Sicherheit bei Kinderspielzeug). https://dserver.bundestag.de/btd/17/102/1710272.pdf
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2011): Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder unter drei Jahren: Freisetzung von N-Nitrosaminen sollte so gering wie möglich sein, Stellungnahme Nr. 005/2012 vom 17. Januar 2011. www.bfr.bund.de/cm/343/spielzeug-aus-natur-und-synthesekautschuk-fuer-kinder-unter-drei-jahren-freisetzung-von-n-nitrosaminen-sollte-so-gering-wie-moeglich-sein.pdf
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Weichmacher DEHP: Tägliche Aufnahme höher als angenommen?, Stellungnahme des BfR vom 23. Juli 2003. www.bfr.bund.de/cm/343/taegliche_aufnahme_von_diethylhexylphthalat.pdf
- COMMISSION DIRECTIVE 2011/8/EU of 28 January 2011 amending Directive 2002/72/EC as regards the restriction of use of Bisphenol A in plastic infant feeding bottles. eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:026:0011:0014:EN:PDF
- European Commission - Scientific Committee Health and Environmental Risks (SCHER) (2015): Opinion on Chromium VI in toys. URL: ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_167.pdf
- Europäische Kommission – SCHER (2015): Ist Spielzeug, das sechswertiges Chrom enthält, für Kinder sicher? URL: https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/docs/citizens_chromium_de.pdf
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2009): Knicklichter sind nichts für kleine Kinder
- Meyer, H., Begemann, K., Burger, R., Friedemann, M., Gessner, M., Hillebrand, J. et al. (2011): Ärztliche Mitteilungen bei Vergiftungen 2009. Sechzehnter Bericht der Dokumentations- und Bewertungsstelle für Vergiftungen im Bundesinstitut für Risikobewertung für das Jahr 2009. Berlin: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).
Autor/innen: Dr. M. Otto J. Linnemann
Zuletzt aktualisiert: 01.12.2022