Stand der Regulierung und Anforderungen an sichere Tätowiermittel

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Stand der Regulierung und Anforderungen an sichere Tätowiermittel

Stand der Regulierung

Seit 2009 gilt die Tätowiermittelverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz. Sie verbietet das allergene p-Phenylendiamin und bestimmte Azofarben, von denen sich krebserregende Amine abspalten können.

Außerdem dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung keine Stoffe mehr verwendet werden, die für kosmetische Produkte bereits verboten sind. Vorgaben zur Keimfreiheit der Tätowiermittel gibt es bisher nicht, ebenso wenig wie eine Zulassungspflicht der Produkte als Tätowiermittel und eine Positivliste für Tätowiermittel (BfR 2014).

Stichprobenartig werden von Seiten der Lebensmittelüberwachungsämter amtliche Proben bei Herstellern, im Handel und bei Gewerbetreibenden genommen.

Anforderungen an sichere Tätowiermittel

Fachleute des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) fordern weitere Regulierungen, um die Qualität und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tätowiermittel zu sichern. Das betrifft folgende Punkte:

  • Sterilität
    Tätowiermittel müssen keimfrei sein. Zu diesem Zweck muss von geeigneter Stelle eine Liste anwendbarer Konservierungsmittel erstellt werden. Hierbei dürfen nur Stoffe zum Einsatz kommen die auch für Kosmetika erlaubt sind; auf Mittel mit allergenem Potential sollte verzichtet werden.
  • Spaltprodukte
    Die UV-Strahlen der Sonne, Laserstrahlung und Stoffwechselprozesse können manche Pigmente aufspalten. Die Spaltprodukte (z.B. krebserzeugende aromatische Amine) können in die Lymphbahnen übergehen und sich von dort aus im Körper verteilen. Zukünftig sollten keine Farben mehr zum Einsatz kommen, von denen sich Spaltprodukte lösen können.
  • Toxikologische Anforderungen
    Die Farben dürfen die Haut und die Schleimhäute nicht reizen, ätzen oder entzünden. Sie sollten im Körper keine Reaktionen des Immunsystems provozieren. Die Tätowiermittel müssen chemisch stabil sein. Erbgutverändernde, krebserzeugende und fruchtschädigende Wirkungen sollten durch Untersuchungen ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus fordert das BfR klare Kennzeichnungen und eine Auflistung der Inhaltsstoffe der Tätowierfarben auf den jeweiligen Verpackungen. Nur die als gesundheitlich unbedenklich geltenden Inhaltsstoffe sollten nach Ansicht des BfR zugelassen werden (BfR 2013).

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Autor/innen: J. Kiel, M. Sc. J. Linnemann

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