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Stand der Regulierung und Anforderungen an sichere Tätowiermittel
Stand der Regulierung
Seit 2009 gilt die Tätowiermittelverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz. Sie verbietet das allergene p-Phenylendiamin und bestimmte Azofarben, von denen sich krebserregende Amine abspalten können.
Außerdem dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung keine Stoffe mehr verwendet werden, die für kosmetische Produkte bereits verboten sind. Vorgaben zur Keimfreiheit der Tätowiermittel gibt es bisher nicht, ebenso wenig wie eine Zulassungspflicht der Produkte als Tätowiermittel und eine Positivliste für Tätowiermittel (BfR 2014).
Stichprobenartig werden von Seiten der Lebensmittelüberwachungsämter amtliche Proben bei Herstellern, im Handel und bei Gewerbetreibenden genommen.
Anforderungen an sichere Tätowiermittel
Fachleute des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) fordern weitere Regulierungen, um die Qualität und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tätowiermittel zu sichern. Das betrifft folgende Punkte:
- Sterilität
Tätowiermittel müssen keimfrei sein. Zu diesem Zweck muss von geeigneter Stelle eine Liste anwendbarer Konservierungsmittel erstellt werden. Hierbei dürfen nur Stoffe zum Einsatz kommen die auch für Kosmetika erlaubt sind; auf Mittel mit allergenem Potential sollte verzichtet werden.
- Spaltprodukte
Die UV-Strahlen der Sonne, Laserstrahlung und Stoffwechselprozesse können manche Pigmente aufspalten. Die Spaltprodukte (z.B. krebserzeugende aromatische Amine) können in die Lymphbahnen übergehen und sich von dort aus im Körper verteilen. Zukünftig sollten keine Farben mehr zum Einsatz kommen, von denen sich Spaltprodukte lösen können.
- Verunreinigungen
Es sollte sichergestellt werden, dass die Tätowiermittel keine Schwermetalle enthalten und nicht mit krebserzeugenden Substanzen wie Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) verunreinigt sind.
- Toxikologische Anforderungen
Die Farben dürfen die Haut und die Schleimhäute nicht reizen, ätzen oder entzünden. Sie sollten im Körper keine Reaktionen des Immunsystems provozieren. Die Tätowiermittel müssen chemisch stabil sein. Erbgutverändernde, krebserzeugende und fruchtschädigende Wirkungen sollten durch Untersuchungen ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus fordert das BfR klare Kennzeichnungen und eine Auflistung der Inhaltsstoffe der Tätowierfarben auf den jeweiligen Verpackungen. Nur die als gesundheitlich unbedenklich geltenden Inhaltsstoffe sollten nach Ansicht des BfR zugelassen werden (BfR 2013).
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Literaturquellen
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- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2018): Tätowieren und Piercen.
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2007): BfR warnt erneut vor Henna-Tattoos, Presseinformation 14/2007 vom 18. Juli 2007.
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- Bundesinstitut für Risikobewertung (2011): Tattoo-Entfernung – Einsatz wässriger Milchsäure ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden, Stellungnahme Nr. 033/2011 vom 1. August 2011.
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2013): Nickel gehört nicht in Tätowiermittel und Permanent Make-up, Presseinformation 15/2013 vom 06.06.2013.
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- Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung).
Autor/innen: J. Kiel, M. Sc. J. Linnemann